Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 44h Personalvertretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 129
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 20.06.2012 – 8 K 1713/11Zitiert von 4
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 234/12Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 20.06.2012 – 8 K 480/12Zitiert von 9
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 235/12Zitiert von 1
- BVerwG, 24.09.2013 – 6 P 4/13Mitbestimmung des Personalrats; Zuweisung einer Tätigkeit beim JobcenterZitiert von 40
- BAG, 20.06.2018 – 7 ABR 39/16Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - AnhörungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 25.01.2024 – 6 TaBV 48/23Zitiert von 1
- VG Mainz, 19.09.2023 – 5 K 111/23.MZ
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2023 – 7 LB 428/19 OVG
129 Entscheidungen zu § 44h SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44h SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44h#abs-1 (1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44h#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44h#abs-3 (3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44h#abs-4 (4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44h#abs-5 (5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.